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Unsere Stadt benötigt auch in Zukunft eine
starke CDU, um so viel wie möglich in die richtige Richtung zu
bewegen. Wir brauchen auf diesem Weg Ihre Unterstützung!
Helfen Sie mit Ihrer Spende, den politischen Wechsel in
Rathaus und Parlament herbeizuführen.
Herzlichen Dank!
Der Vorstand des CDU Stadtverbandes Wanfried
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Unsere Bankverbindung
Konto Nr.: 1201301
Bankleitzahl: 52260385
Volks- und Raiffeisenbank
Eschwege
Selbstverständlich erhalten Sie
nach Eingang Ihrer Spende eine Spendenquittung.
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Steuerliche
Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen
steuerlichen Vorschriften bestehen folgende
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger-
und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche
Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt
können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- €
jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,-
Euro/3.300,- Euro nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG)
berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der
Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10b EStG
steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen
an mehrere Parteien werden zusammen-gerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer
juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre
Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können
diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der
Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese
Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft
den Gesell-schaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote
zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet
somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der
Gesell-schafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten
Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5
Körper-schaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen
für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer
Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu
beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände
50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU oder eine oder
mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr
10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der
Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als
Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der
Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um
Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister
der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im
Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestags-präsidenten
unverzüglich anzuzeigen.
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